Arbeit & Recht
Rechte als Arbeitnehmer
Überstunden:
Schwerbehinderte (ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent oder durchs Arbeitsamt Gleichgestellte) brauchen keine Überstunden zu leisten, wenn sie nicht mit der Mehrarbeit einverstanden sind.
Urlaub:
Schwerbehinderte haben pro Jahr Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage (§ 47 SchwbG). Allerdings wird für diese zusätzliche Urlaubszeit kein Urlaubsgeld gezahlt. Arbeitet der Schwerbehinderte weniger als fünf Arbeitstage pro Woche, vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Der Zusatzurlaub verfällt wie jeder normale Urlaub. Ausnahme: Er beantragt eine Übertragung auf das Folgejahr.
Kündigung:
Der Schwerbehinderte genießt einen besonderen Kündigungsschutz (siehe Thema Kündigungschutz).
Arbeitsleistung:
Der Schwerbehinderte muss so effektiv beschäftig werden, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten voll genutzt werden. Bei der Förderung seines beruflichen Fortkommens muss er bevorzugt berücksichtigt werden.
Parkplatz:
Ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkmal aG" vermerkt, kann ein Parkplatz auf öffentlichen Verkehrsflächen beantragt werden. Bei Arbeitnehmern sogar in der Nähe des Arbeitsplatzes, wenn das Auto die Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme darstellt.
BSMO Redaktion






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