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Auskunftspflicht




Auskunftspflicht

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Generell gilt: Niemand ist dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber von sich aus über eine Erkrankung (Ausnahme: ansteckende, meldepflichtige Krankheiten) oder eine eventuelle Schwerbehinderung, die im Verlauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses auftritt, zu informieren. Für manche Berufe gelten dabei jedoch Ausnahmeregelungen. Sie betreffen Tätigkeiten, bei der bestimmte, krankheitsbedingte Einschränkungen oder Behinderungen für den Betroffenen selbst oder für andere zur Gefahr werden könnten. Das gilt zum Beispiel für Menschen, die in großen Höhen arbeiten wie Bauarbeiter oder Dachdecker.

Wer auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ist, muss dieses Thema ebenfalls nicht aktiv von sich aus ansprechen, wenn die Behinderung keine ‚Auswirkung’ auf die angestrebte Tätigkeit hat. Allerdings darf der Arbeitgeber einen Bewerber nach bestehenden Behinderungen fragen und der Arbeitnehmer muss dann antworten. In diesem Falle gilt: Die Frage nach einer gesetzlich festgestellten Schwerbehinderung muss auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne (einschränkende) Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97)

Verpflichtet Sie die Situation nicht zu einer solchen Auskunft, müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie die Schwerbehinderung Ihrem Arbeitgeber mitteilen möchten oder nicht. Wer mit ‚offenen Karten’ spielen möchte, sollte dies so frühzeitig wie möglich tun. Bei Neueinstellungen am besten gleich im Vorstellungsgespräch und nicht erst dann, wenn der Vertrag bereits unterschrieben wurde.

Ein offenes Gespräch kann Ihnen auch in anderer Hinsicht zugute kommen. Denn der Arbeitgeber hat durchaus ein Interesse daran, Mitarbeiter mit Schwerbehinderungen ( = Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder durch die Agentur für Arbeit diesem Status gleichgestellt) zu beschäftigen. Laut Gesetz muss ein Arbeitgeber seit dem 01.01.2001 zu einem Anteil von fünf Prozent (ab 2003 gilt: 6 %) Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung beschäftigen. Wird diese Maßgabe unterschritten, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Aus diesen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich eine Reihe Vorteile für den Arbeitgeber:


  • Wird ein neuer Arbeitsplatz geschaffen, kann der Arbeitgeber über drei Jahre von der Agentur für Arbeit Zuschüsse erhalten, die einen Teil der Lohnkosten decken.

  • Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht die gleiche, erwartete Leistung wie der gesunde in derselben Position bringen, bekommt der Arbeitgeber vom Integrationsamt / von der Hauptfürsorgestelle weitere Zuschüsse. Wobei hier die Frage der Messbarkeit dieses ‚Unterschiedes’ offen bleibt!

  • Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber weiterhin Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes.





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