Gleichstellung
Gleichstellung
Ein Schwerbehindertenausweis bringt einige Vorteile (Steuervergünstigungen, kostenlose Fahrscheine im Nahverkehr, Zusatzurlaub, vorgezogene Rente, etc. - siehe auch Vergünstigungen).
Doch um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss dem Arbeitnehmer ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anerkannt werden. Es gibt aber Ausnahmen. Patienten mit einem GdB von mindestens 30, können auf Antrag Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Diese Entscheidung fällt die Agentur für Arbeit. Hier muss dieser Antrag auch gestellt werden. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist allerdings die Tatsache, dass infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden wird oder der bestehende deswegen droht, verloren zu gehen.
Die Gleichstellung wird also ausgesprochen,
- um einen bestehendes Arbeitsverhältnis zu sichern
- um einen Arbeitsplatz zu bekommen.
Ist der Antrag gestellt, kontaktiert die Agentur für Arbeit (sofern der Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis steht) den Arbeitgeber und ggf. die Schwerbehindertenvertretung. Ist die Gleichstellung von der Agentur für Arbeit ausgesprochen, gilt sie rückwirkend seit dem Tage des Antragseinganges. Danach haben Gleichgestellte den gleichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte.
Arbeitgeber haben das Recht, einen Bewerber danach zu fragen, ob er den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
BSMO Redaktion






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