Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen (oder Gleichgestellte) nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, kann eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten, wählbar ist jeder, der am Wahltag volljährig ist, und seit mind. 6 Monaten im Betrieb beschäftig ist (§§ 94 ff, SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder Dienststelle, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt und besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung , insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie z. B. ein Mitglied des Betriebsrats.
BSMO Redaktion






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