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Beiblatt




Das "Beiblatt mit oder ohne Wertmarke"

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Wer behindert ist und einen Schwerbehindertenausweis hat, kann auch das so genannte Beiblatt beantragen. Dieses Beiblatt gibt es mit oder ohne Wertmarke.

Mit Wertmarke berechtigt das Beiblatt zu kostenlosen Fahrten im öffentlichen Nahverkehr und Freifahrten mit bestimmten Zügen der Deutschen Bahn. Dieses Beiblatt ist für die Dauer von zwölf Monaten gültig. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten zur Zeit 60,- Euro bzw. 30,- Euro. Kostenlos erhalten die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind; die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen beziehen.


Am 1. September 2011 wurde die Freifahrtregelung für schwerbehinderte bzw. schwerkriegsbeschädigte Menschen erweitert.

Die Deutsche Bahn hat mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vereinbart, die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) – S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) – ermöglicht. IC/EC-, ICE- und D-Züge sind Fernverkehrszüge und daher nicht von der Reglung betroffen. Fernverkehrszüge können unentgeltlich nur benutzt werden, wenn sie für Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben sind. Diese neue Freifahrtregelung gilt ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse. Die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen wurden entsprechend angepasst.

Alle Nahverkehrszüge der DB und Schienenpersonennahverkehrszüge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen können nun bundesweit in der 2. Klasse ohne zusätzliche Fahrkarte mit dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden.


Ohne Wertmarke kann der Schwerbehinderte sich teilweise oder vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreien lassen. Sonderregelungen gelten für Blinde (Merkzeichen Bl) und für außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG) - sie können sich unter Umständen trotz Wertmarke zusätzlich von der Kraftfahrsteuer entbinden lassen.



BSMO Redaktion




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