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Sozialamt




Wofür ist das Sozialamt da ?

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Die Sozialämter übernehmen neben den Arbeitsämtern zum Teil auch die Verwaltung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes II.

Menschen, die sich nicht mehr selber helfen können und erforderliche Hilfen weder von Angehörigen noch anderen Trägern von Sozialleistungen erhalten, bekommen die Hilfe vom Sozialamt. Diese Hilfen schließen nicht nur Gelder für den täglichen Bedarf ein, sie umfassen auch ärztliche Behandlung, notwendige Kuren, Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln und die Hilfe bei der Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung.


Achtung: Wird eine der aufgeführten Leistungen benötigt, muss das Sozialamt erst die Kostenübernahme bewilligt haben. Erst danach kann die Hilfe beim entsprechenden Amt beantragt werden. Das bedeutet zum Beispiel: Bevor ein Patient eine Kur beanspruchen kann, muss daher die Kostenzusage des Sozialamtes vorliegen.
Das Sozialamt zahlt die Leistungen aber nicht nur für Sozialhilfeempfänger, sondern auch dann, wenn kein anderes Amt zuständig ist. Es müssen aber zuerst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein.

Sind Sie sich nicht sicher, dann helfen oft Bürgerämter oder Behindertenvereine weiter.


Gewährt wird

1. Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL):


  • Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage

  • Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

  • Blindenhilfe

  • Hilfe zur Pflege

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

  • Altenhilfe




2. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen:


  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Versorgung mit Prothesen sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben

  • Hilfen für eine angemessene Schulbildung

  • Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule

  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit

  • Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben





BSMO Redaktion




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